§ 1.
Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 30. Juni 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 31. August 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. September 2020 neu zu laufen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2020
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40224178
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