§ 1 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

§ 1.

Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 30. Juni 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 31. August 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. September 2020 neu zu laufen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2020

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40224178

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