§ 1.
Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 30. April 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Juli 2020 neu zu laufen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2020
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40222960
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