§ 1 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2020

§ 1.

Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 30. April 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Juli 2020 neu zu laufen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2020

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40222960

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