§ 190
Karenzurlaub
Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 für die Landesbeamten geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 BDG 1979 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
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