§ 190.
Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)