§ 190 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Jagdkataster und Jagdstatistik

§ 190.

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Der Jagdkataster ist getrennt für Genossenschafts- und Eigenjagdgebiete anzulegen und hat für jedes Jagdgebiet insbesondere das Flächenausmaß, die Schongebiete gemäß § 15, die Pächter, die Höhe des Pachtschillings, die Dauer der Pachtzeit, die Daten des Bescheides über die Genehmigung bzw. die Kenntnisnahme der Verpachtung, die Jagdschutzorgane und bei Eigenjagdgebieten überdies den Jagdausübungsberechtigten zu enthalten. Jagdstatistische Daten sind über den Wildstand, den festgesetzten und tatsächlichen Abschuß, die Jagdkarten, die Jagdprüfungen und den Wildschaden zusammenzustellen. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung jagdstatistischen Daten hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

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