Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 59/2018
§ 190
Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Personen zur Rechnungsprüfung (und zwei Personen zur Stellvertretung) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. § 160 Z 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer hat anlässlich der Beschlussfassung über die Einhebung der Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen.
(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertretung) dauert fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
28.11.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)