LGBl. Nr. 58/2013
§ 190
Karenzurlaub
(1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 für die Landesbeamten geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 BDG 1979 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Auf vor dem 1. Jänner 2014 gewährte Karenzurlaube ist § 93 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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