§ 190 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 190

Auskunftspflicht

Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten haben dem Landesjagdverband auf sein Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

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