§ 190 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 190
Massenbeförderungsmittel

(1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieses Teiles ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht.

(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Beamte verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.

(3) Führen mehrere Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, werden nur die Kosten für das billigste Massenbeförderungsmittel vergütet. Führt die Benützung eines teureren Massenbeförderungsmittel zu einer den Mehrpreis übersteigenden Kostenersparnis, werden die Kosten für das teurere Massenbeförderungsmittel nach Vorlage der Fahrscheine vergütet.

(4) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Beamte, aus welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.

(5) entfällt.

02.12.2019

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