H. Behandlung von Kleinbeträgen
§ 188.
Abgabenbeträge unter S 50 sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (§ 163) unter S 50 sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
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