§ 188 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

H. Behandlung von Kleinbeträgen

§ 188.

Abgabenbeträge unter S 50 sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (§ 163) unter S 50 sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.

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