§ 188 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

XV. Hauptstück

Jagdabgabe

Abgabenschuldnerin; Abgabenschuldner

§ 188.

(1) Die Ausübung des Jagdrechtes unterliegt der Jagdabgabe.

(2) Die Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden (einschließlich Jagdeinschlüssen) von der Jagdpächterin oder dem Jagdpächter - im Falle der Unterverpachtung gemäß § 54 von der Pächterin oder dem Pächter -, bei nicht verpachteten Eigenjagdgebieten von der oder dem Eigenjagdberechtigten zu entrichten.

(3) Die Jagdabgabe ist jährlich zu entrichten. Sie beträgt 2 v. H. des Jagdwertes (§ 189) des laufenden Jagdjahres.

(4) Die Jagdabgabe ist vom Burgenländischen Landesjagdverband (§ 130 Abs. 3) jährlich zum Fälligkeitstermin 1. April vorzuschreiben.

(5) Auf das Verfahren zur Vorschreibung, Einhebung und Einbringung der Jagdabgabe sind die Bestimmungen der Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

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