§ 188 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 188

Stellplätze

(1) Auf je 50 Stellplätze, die gemäß § 16 Abs. 4 der Kärntner Bauordnung 1992 vorgeschrieben werden, ist je ein leicht zugänglicher Stellplatz für Behinderte vorzuschreiben.

(2) Stellplätze für Behinderte sind in der Nähe des Eingangs zum Gebäude anzuordnen. Stellplätze in Garagen müssen stufenlos erreichbar sein.

(3) Die Breite eines Stellplatzes für Behinderte muß mindestens 3,30 m betragen.

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