§ 188 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Personal- und Sachaufwand

§ 188.

(1) Für die Sacherfordernisse der Senate und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesgeschäftsstelle aufzukommen.

(2) Der Leiter der Landesgeschäftsstelle hat für die Verhandlungen vor dem Ehrenrat geeignete Schriftführer beizustellen.

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