XV. Hauptstück
Jagdabgabe
§ 188
Abgabenschuldnerin; Abgabenschuldner
(1) Die Ausübung des Jagdrechtes unterliegt der Jagdabgabe.
(2) Die Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden (einschließlich Jagdeinschlüssen) von der Jagdpächterin oder dem Jagdpächter - im Falle der Unterverpachtung gemäß § 54 von der Pächterin oder dem Pächter -, bei nicht verpachteten Eigenjagdgebieten von der oder dem Eigenjagdberechtigten zu entrichten.
(3) Die Jagdabgabe ist jährlich zu entrichten. Sie beträgt 2 v.H. des Jagdwertes (§ 189) des laufenden Jagdjahres.
(4) Die Jagdabgabe ist vom Burgenländischen Landesjagdverband jährlich zum Fälligkeitstermin vorzuschreiben (§ 130 Abs. 3).
(5) Auf das Verfahren zur Vorschreibung, Einhebung und Einbringung der Jagdabgabe sind die Bestimmungen der Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
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