§ 188 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

2. Abschnitt
Dienstreisen

§ 188
Fahrtkostenvergütung, Reisezulage

Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten

  1. 1. die Fahrtkostenvergütung; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung mit einem Massenbeförderungsmittel oder die Entschädigung nach § 194;
  2. 2. die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.

02.12.2019

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