§ 172 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 172

Autonome Geschäftsordnung

Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

  1. 1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 171 Abs. 3;
  2. 2. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsobmannes und die Reihenfolge der Stellvertretung.

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