zu Abs. 1: LGBl. Nr. 27/2020 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 27/2020 zu Abs. 9: LGBl. Nr. 63/2018 zu Abs. 10: LGBl. Nr. 89/2019 zu Abs. 11: LGBl. Nr. 8/2021 zu Abs. 12: LGBl. Nr. 13/2022 zu Abs. 13: LGBl. Nr. 13/2022 (außer Kraft) zu Abs. 14: LGBl. Nr. 31/2022 zu Abs. 15 und 16: LGBl. Nr. 37/2024
§ 171
Funktionsperioden, Bescheide, Verfahren
(1) Die mit Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Funktionsperioden der Jagdausschüsse und der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Bescheide nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016, nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 8/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2002, und Prüfungen nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016, nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 8/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2002, nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 30/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/1988 oder nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 2/1951, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Bezirksschiedskommissionen anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, fortzuführen. Auch ist das Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Wildschaden vor Kundmachung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, entstanden ist und bereits der oder dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet wurde.
(4) Dieses Gesetz ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren, ausgenommen Verfahren gemäß Abs. 3 und 6, anzuwenden.
(5) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, ausgegebene und noch nicht gebrauchte Jagdgastkarten können bis 31. Jänner 2018 weiter verwendet werden.
(6) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Landesverwaltungsgericht anhängigen Entschädigungsverfahren sind nach den Vorschriften des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, fortzuführen.
(7) Hasendichte Zäune mit einer Höhe von mindestens 120 cm, die am 1. Mai 2017 bereits bestanden haben, gelten bis 1. Jänner 2023 als Vorkehrungen im Sinne des § 109 Abs. 3.
(8) Auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Wahlen gemäß Abschnitt 2 des XI. Hauptstückes (Wahl der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes im Jagdbezirk) sind die Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, anzuwenden.
(9) Ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland anhängige Entschädigungsverfahren sind nach den Vorschriften des Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, fortzuführen.
(10) Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, können gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 78 Abs. 8 und 9 gelten sinngemäß.
(11) Die Körperschaft öffentlichen Rechts Burgenländischer Landesjagdverband endet am 31. Dezember 2022. Die Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes haben bis zu diesem Datum sämtliche laufende Geschäfte zu beenden. Bei Geschäften, bei denen eine pönalfreie ordentliche oder außerordentliche Beendigung nicht möglich ist, ist zudem eine aufsichtsbehördliche Bewilligung einzuholen. Darüber hinaus dürfen mit Inkrafttreten dieser Bestimmung keine Rechtsgeschäfte eingegangen werden, die den Burgenländischen Landesjagdverband über den 31. Dezember 2022 hinaus verpflichten. Auf Verlangen sind der Aufsichtsbehörde sämtliche Unterlagen über bestehende Rechtsgeschäfte vorzulegen.
(12) Von der in § 50 Abs. 4 und 6 vorgesehenen Vierwochenfrist kann bei Vorliegen außergewöhnlicher, länger dauernder Umstände, welche die Durchführung aus Interesse des Schutzes der Gesundheit der Mitglieder erschweren (COVID-19-Pandemie), abgesehen werden und die Auflage der Liste gemäß § 50 Abs. 4 sowie der Beschluss nach § 50 Abs. 6 beim Wegfall des Hinderungsgrundes umgehend nachgeholt werden.
(Anm.: Abs. 13 entfällt laut LGBl. Nr. 13/2022)
(14) Jagdkarten, Vermerke der Beizjagdprüfung und die Dienstausweise der Jagdschutzorgane, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 31/2022, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Sofern jedoch eine Jagdkarte nach diesem Gesetz beantragt wird, ist die bisherige Jagdkarte zu entwerten oder der Behörde zu retournieren. Erfolgen Änderungen bei der Bestellung von Jagdschutzorganen, sind diese Änderungen auf der Jagdkarte gemäß § 73 Abs. 3 einzutragen.
(15) Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter und Vertrauenspersonen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024 in der laufenden Jagdperiode gewählt wurden, behalten ihre Funktion bis zum Ende der Jagdperiode.
(16) Abschusspläne, die auf Grund des § 82 Abs. 6 vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024 verfügt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
04.07.2024
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