§ 171 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 171

Türen

(1) Die Türen zu Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, sind so breit auszubilden, daß ein ungehinderter Transport von Betten ermöglicht ist.

(2) Türschwellen dürfen nicht vorgesehen werden.

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