§ 171 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Strafbemessung und Zusammentreffen von strafbaren

Handlungen

§ 171.

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schwere der Verletzung der Standespflicht und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die nach dem VStG 1950 für die Strafbemessung maßgebenden Gründe gelten sinngemäß.

(2) Hat das Verbandsmitglied durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Standespflichtverletzungen begangen und wird über diese Standespflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Standespflichtverletzung zu bemessen ist. Die weiteren Verletzungen der Standespflichten sind als Erschwerungsgründe zu werten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)