§ 171 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Der zweite Abschnitt des 2. Hauptstücks tritt mit LGBl. Nr. 44/2013 außer Kraft.

§ 171

Provisorisches und definitives Dienstverhältnis

Die §§ 11 bis 13 sind auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden.

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