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§ 170a K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

§ 170a
Urlaubsersatzleistung

(1) Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).

(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht

  1. 1. für jene Teile des Erholungsurlaubes, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a durch seinen Vorgesetzten oder die Dienstbehörde nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oder
  2. 2. wenn das Dienstverhältnis nach § 20 Abs. 1 Z 3 oder 4 aufgelöst wurde.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.

(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:

  1. 1. der volle Monatsbezug,
  2. 2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),
  3. 3. entfällt,
  4. 4. die pauschalierten Nebengebühren, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten und
  5. 5. eine allfällige Ausgleichszulage nach § 166b, soweit sie in § 138 Abs. 2 genannte Zulagen ersetzt.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die Zahl 173,2 zu ermitteln.

(7) Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Beamten endet.

24.02.2021

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