§ 172 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere

Beschuldigte

§ 172.

Sind an einer Standespflichtverletzung mehrere Verbandmitglieder beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor dem Ehrenrat für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

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