§ 172 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

zur Überschrift: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013

§ 172

Disziplinarentscheidung

(1) Der Ehrensenat hat bei der Beschlussfassung über seine Entscheidung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen ist.

(2) Die Entscheidung des Ehrensenates hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung ist den Parteien längstens innerhalb von vier Wochen zuzustellen. Eine Zustellung kann unterbleiben, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.

15.01.2014

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