§ 172
Feuchträume
Die Wandflächen von Feuchträumen sind mindestens bis zu einer Höhe von 1,80 m wasserabweisend und abwaschbar auszubilden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 172
Feuchträume
Die Wandflächen von Feuchträumen sind mindestens bis zu einer Höhe von 1,80 m wasserabweisend und abwaschbar auszubilden.
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