§ 172 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 172

Disziplinarerkenntnis

(1) Der Ehrensenat hat bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen ist.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von vier Wochen zuzustellen. Eine Zustellung kann unterbleiben, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.

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