Der zweite Abschnitt des 2. Hauptstücks tritt mit LGBl. Nr. 44/2013 außer Kraft.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 39/2012 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 39/2012
§ 172
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
(1) Die §§ 14 bis 16a sind auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden.
(2) § 15 ist nach Beendigung der Mitgliedschaft beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf Dienstverhältnisse zum Land auch hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, die sich während der Mitgliedschaft ereignet haben.
(3) Die Erklärung gemäß § 16 und der Antrag gemäß § 15a können bereits vor dem Ende des Amtes (§ 5 Abs. 2 lit. a und b des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland) abgegeben werden.
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