§ 172 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Der zweite Abschnitt des 2. Hauptstücks tritt mit LGBl. Nr. 44/2013 außer Kraft.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 39/2012 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 39/2012

§ 172

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

(1) Die §§ 14 bis 16a sind auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden.

(2) § 15 ist nach Beendigung der Mitgliedschaft beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf Dienstverhältnisse zum Land auch hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, die sich während der Mitgliedschaft ereignet haben.

(3) Die Erklärung gemäß § 16 und der Antrag gemäß § 15a können bereits vor dem Ende des Amtes (§ 5 Abs. 2 lit. a und b des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland) abgegeben werden.

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