§ 166 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 166

Disziplinarrecht

Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.

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