§ 166
Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes
(1) Dem Beamten, der bei einer Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die in der Anlage 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, angeführt sind, der die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung. Die Bemessung der monatlichen Vergütung hat durch die Landesregierung zu erfolgen.
(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage und ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang der tatsächlichen Anwendung im Sinne des Abs. 1 in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen.
(3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist § 151 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(4) Sind – bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres – erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.
02.12.2019
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