zu Abs. 4: LGBl. Nr. 8/2021 (Entfall)
XV. Hauptstück
Jagdabgabe
§ 166
Abgabenschuldnerin, Abgabenschuldner
(1) Die Ausübung des Jagdrechtes unterliegt der Jagdabgabe.
(2) Die Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden (einschließlich Jagdeinschlüssen) von der Jagdpächterin oder dem Jagdpächter - im Falle der Unterverpachtung gemäß § 52 von der Pächterin oder dem Pächter -, bei nicht verpachteten Eigenjagdgebieten von der oder dem Eigenjagdberechtigten zu entrichten.
(3) Die Jagdabgabe ist jährlich zu entrichten. Sie beträgt bei verpachteten Jagdgebieten 2% des Jagdwertes (§ 167) des laufenden Jagdjahres. Der Jagdwert von nicht verpachteten Jagden ergibt sich aus der Vervielfachung des für den Bereich des Hegeringes ermittelten durchschnittlichen Jahrespachtbetrages pro Hektar, für verpachtete Genossenschaftsjagdgebiete mit der Hektaranzahl der nicht verpachteten Jagd.
(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)
(5) Auf das Verfahren zur Vorschreibung, Einhebung und Einbringung der Jagdabgabe sind die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2016, anzuwenden.
01.03.2021
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