§ 166 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 166

Verteidigung

(1) Die oder der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger in Strafsachen oder ein Verbandsmitglied verteidigen lassen.

(2) Die Bestellung einer Verteidigung schließt nicht aus, dass die oder der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(3) Die Verteidigung ist über alle ihr in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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