§ 166 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 166.

Bei Anforderung einer Abgabenerhöhung wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Abgabe tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages von der Abgabe erst dann ein, wenn die Abgabe einschließlich der Erhöhung nicht innerhalb der für die Zahlung der erhöhten Abgabe bestimmten Frist entrichtet wird.

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