§ 166 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 166.

Wurde das Wahlergebnis nicht angefochten oder über etwa erhobene Beschwerden rechtskräftig entschieden, so hat der Landesjägermeister das Wahlergebnis im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

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