§ 166 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 166

Lüftungs- und Klimaanlagen

(1) Durch Lüftungs- und Klimaanlagen darf keine Übertragung von Keimen erfolgen. Lüftungs- und Klimaanlagen dürfen nicht unmittelbar neben Räumen liegen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen.

(2) Operationsräume sind zu klimatisieren.

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