§ 136
Abgabenfreiheit
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 136
Abgabenfreiheit
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)