§ 136 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 53/2021, LGBl. Nr. 80/2022

§ 136

Erschwernisvergütung für bestimmte Tätigkeiten der Gesundheitsberufe

(1) Im Gehaltsschema B2 sind die Arbeitsplätze der Berufsfamilien „Pflege“, „Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen“ und „Ärztinnen bzw. Ärzte“ mit folgenden besonderen Erschwernissen verbunden:

  1. 1. Umwelteinflüsse wie beispielsweise Umgebungseinflüsse (Geruch, Schmutz, Körperflüssigkeiten, chemische Einflüsse, radioaktive Strahlung, Ansteckungsgefahr, Infektionsgefahr) und/oder
  2. 2. körperliche Beanspruchung wie beispielsweise Hand- und Armarbeit im Sitzen, Stehen oder Gehen, Einsatz des ganzen Körpers.

(2) Den mit einem Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betrauten Bediensteten gebührt zur Abgeltung der mit der Tätigkeit verbundenen besonderen Erschwernisse eine Erschwernisvergütung von monatlich 156,90 Euro (Wert 2022) auf Basis eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses, die sich im selben Prozentsatz wie der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 erhöht. Dieser Betrag ist im Hinblick auf § 79 im Gehalt der Gehaltsbänder der Berufsfamilien gemäß Abs. 1 enthalten.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfolgt die steuerliche Behandlung der Vergütung gemäß Abs. 2 dementsprechend.

31.10.2022

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