§ 136 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 136

Landesgeschäftsstelle; Bezirksgeschäftsstellen

(1) Die Geschäfte des Landesjagdverbandes werden durch die Landesgeschäftsstelle besorgt. Sie ist von der Landesjägermeisterin oder dem Landesjägermeister zu leiten. Ihr örtlicher Wirkungsbereich erstreckt sich auf das ganze Burgenland.

(2) Zur Unterstützung der Landesgeschäftsstelle ist vom Vorstand für den Bereich jedes Jagdbezirkes eine Bezirksgeschäftsstelle zu errichten. Die Leitung obliegt der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister.

(3) Die Bezirksgeschäftsstelle ist für alle Mitglieder des Bezirksjagdtages zuständig.

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