§ 136
Trennwände
Durch als Brandwände ausgebildete Trennwände sind Garagen und ihre Nebenräume von anderen Raumverbänden sowie Garagen von Nebenräumen abzuschließen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 136
Trennwände
Durch als Brandwände ausgebildete Trennwände sind Garagen und ihre Nebenräume von anderen Raumverbänden sowie Garagen von Nebenräumen abzuschließen.
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