§ 136
Wahlausschreibung
Die Ausschreibung hat zu enthalten:
- 1. den Stichtag, das ist der Tag der Ausschreibung der Wahl;
- 2. den Wahltag, der auf einen Samstag, Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist;
- 3. die Zahl der dem Jagdbezirk zustehenden Delegierten (§ 127 Abs. 2) und die Zahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften;
- 4. die Anordnung, dass Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor der Wahl bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) schriftlich einzubringen sind;
- 5. die Angabe, dass die zugelassenen Wahlvorschläge an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag kundgemacht werden.
17.05.2017
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