§ 136 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 136

Wahlausschreibung

Die Ausschreibung hat zu enthalten:

  1. 1. den Stichtag, das ist der Tag der Ausschreibung der Wahl;
  2. 2. den Wahltag, der auf einen Samstag, Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist;
  3. 3. die Zahl der dem Jagdbezirk zustehenden Delegierten (§ 127 Abs. 2) und die Zahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften;
  4. 4. die Anordnung, dass Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor der Wahl bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) schriftlich einzubringen sind;
  5. 5. die Angabe, dass die zugelassenen Wahlvorschläge an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag kundgemacht werden.

17.05.2017

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