§ 136 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

3. Hauptstück

Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 136

Schadenersatzpflichten des Auftraggebers

(1) Bei schuldhafter Verletzung dieses Gesetzes oder der hierzu ergangenen Verordnungen durch Organe einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten. Weitergehende Schadenersatzansprüche nach anderen Rechtsvorschriften werden davon nicht berührt.

(2) Kein Anspruch im Sinne des Abs. 1 besteht, wenn gemäß § 126 Abs. 2 letzter Satz festgestellt worden ist, dass der Geschädigte auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.

(3) Der Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers solidarisch.

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