§ 136 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 136
Disziplinarstrafen

Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,
  3. 3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  4. 4. die Minderung des Ruhegenusses um höchstens 50 v.H.

02.12.2019

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