§ 118
Besondere Bestimmungen über die Teilnahme
(1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Vergabebekanntmachung eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat, kann diese Frist auf 22 Tage verkürzt werden, vorausgesetzt, dass die regelmäßige Bekanntmachung die in Anhang XII Teil B und C genannten Angaben enthält, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung vorliegen.
(2) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb auf Grund einer Vergabebekanntmachung oder einer Aufforderung gemäß § 116 Abs. 2 Z 3 beträgt mindestens 22 Tage vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an.
(3) Für den Eingang von Angeboten hat der Auftraggeber eine Frist von mindestens 24 Tagen - aus Gründen der Dringlichkeit von mindestens zehn Tagen - von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an gerechnet festzusetzen, es sei denn, es wurde zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern eine andere, für alle Bewerber gleiche Frist einvernehmlich festgelegt.
(4) Können die Anbote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen, wie zB ausführlicher technischer Spezifikationen oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Auftragsunterlagen erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu erstrecken.
(5) Die Frist für den Eingang der Angebote ist zu verlängern, wenn eine Berichtigung der Ausschreibung gemäß § 74 vorzunehmen ist, die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluss hat und nicht vor Ablauf der halben Angebotsfrist erfolgt ist. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung. Im Übrigen gilt für Fristen § 36 Abs. 6 bis 8 und § 39.
(6) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Der Auftraggeber kann im Aufruf zum Wettbewerb vorsehen, dass im Fall der Übermittlung der Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Telefax, Telefon oder auf elektronische Weise der Antragsteller den Antrag durch ein vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen hat.
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