§ 118 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 118

Rechtshilfe

Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)