Bestellung des Obmannes und des Obmannstellvertreters
§ 118.
(1) Der Obmann und der Obmannstellvertreter werden von der Bezirksverwaltungsbehörde über Vorschlag der betreffenden Jagdausschüsse und nach Anhörung der Jagdausübungsberechtigten auf die Dauer der Jagdperiode für jede Gemeinde bestellt. Sie haben nach Ablauf dieser Periode ihre Funktion bis zur Neubestellung auszuüben.
(2) Zum Obmann und Obmannstellvertreter dürfen nur unbescholtene und unparteiische Personen, die mit den land- und forstwirtschaftlichen Verhältnissen sowie mit der Jagd hinlänglich vertraut sind, berufen werden. Sie sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu beeiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ihren Namen und Wohnort sowohl den betreffenden Jagdausschüssen und Jagdausübungsberechtigten bekanntzugeben, als auch in der Gemeinde, für welche die Bestellung erfolgte, verlautbaren zu lassen.
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