§ 118 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Anfechtung der Wahl der Delegierten

§ 118.

(1) Im Verfahren gemäß § 155 Jagdgesetz (Wahlprüfungsverfahren) sind die Bestimmungen des AVG 1950 anzuwenden.

(2) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Unrichtigkeiten der Ermittlung festgestellt oder Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

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