Artikel 27
Befreiung von Gebühren und Abgaben
(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit werden.
(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.
(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Träger der Krankenanstalten werden weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen unterliegen.
(4) Die Kostenbeiträge von Patienten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Z. 8 werden keine Entgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 darstellen.
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