Artikel 27 Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel 27

Änderung des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963

Das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Im § 25 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „15 und höchstens 30 Schilling" durch die Wortfolge „ein und höchstens 2,10 Euro" ersetzt.
  2. 2. Im § 37 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000.-" durch den Betrag „2.200 Euro" ersetzt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)