Artikel 27 Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Alte FassungIn Kraft seit 04.11.2012

Abschnitt VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.

(2) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

(3) Die Verbindungsstelle der Bundesländer teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.

(4) Den Vertragsparteien steht es frei, Vorbehalte zu den Abschnitten V bis VII oder zu einzelnen Bestimmungen dieser Abschnitte zu erklären.

(5) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen außer Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)