Artikel 27 Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.2013

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Artikel 27

Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, dass die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

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