7. Abschnitt
Mittel der Bundesgesundheitsagentur und der Landesgesundheitsfonds
Art. 27
Mittel der Bundesgesundheitsagentur
(1) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur jährlich mit Mitteln in folgender Höhe dotiert wird:
- 1. 0,453115 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1 FAG 2017),
- 2. 0,411633 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1 FAG 2017) und
- 3. mit einem weiteren Betrag von 83 573 759,29 Euro.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 werden von der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 sind entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
- 1. Zunächst sind folgende Vorweganteile zu überweisen:
- a) 3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
- b) 4,36 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Steiermark,
- c) 3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol,
- d) 2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Niederösterreich,
- e) 2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
- f) 2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Salzburg,
- g) 14 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol.
- 2. Sodann sind folgende Mittel in Abzug zu bringen und gemäß Art. 33 bis Art. 36 bzw. gemäß Art. 44 Abs. 2 zu verwenden:
- a) 5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen sowie zur Abgeltung von Leistungen, die von der Gesundheit Österreich GmbH für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden,
- b) 3,4 Millionen Euro zur Förderung des Transplantationswesens,
- c) 3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne der lit. a und für wesentliche Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, deren Verwendung im Einvernehmen mit den Ländern und der Sozialversicherung festgelegt wird,
- d) 10 Millionen Euro zur Finanzierung von überregionalen Vorhaben gemäß Art. 32 und nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission
- e) 13,667 Millionen Euro (für den Zeitraum 2017 bis 2020) zur Finanzierung von ELGA gemäß Art. 33 Abs. 6 und nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission und
- f) allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel (Art. 44 Abs. 2).
- 3. Die verbleibenden Mittel werden nach Maßgabe des Art. 45 (Sanktionen) an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
09.08.2017
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