Artikel 27 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 27

(1) Zu Beschlüssen des Landtages oder seiner Ausschüsse ist, soweit in diesem Gesetz oder im Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages für einzelne Angelegenheiten nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Landesverfassungsgesetze können vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen (“Landesverfassungsgesetz").

(2a) Die Aufhebung oder Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes darf vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(3) Die Aufhebung oder Änderung der §§ 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 27 Abs. 1, 35 Abs. 2 und 39 Abs. 4 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes darf vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(3a) Die Auflösung der Kärntner Landesholding durch Gesetz darf vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(4) Den Verhältniswahlen und den sich nach dem Verhältniswahlrecht zu ermittelnden Ansprüchen im Sinne der Art. 16, 17 und 49 sind die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen zugrunde zu legen (d`Hondtsches Verfahren). Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)